Satzung des Vereins

Association of Christian Counsellors (ACC)

– Vereinigung christlicher Berater und Seelsorger

Präambel

  1. Der Verein bestätigt die zentralen Wahrheiten des christlichen Glaubens, wie sie in der Bibel und den altkirchlichen Glaubensbekenntnissen ausgedrückt werden. Der Verein erkennt die Dreifaltigkeit Gottes an, die sich dem Menschen als Vater, Sohn und Heiliger Geist offenbart. Der Verein verpflichtet sich, die Herrschaft Jesu Christi und die Autorität der Schrift in allen Bereichen des Glaubens und der Praxis anzuerkennen.
  2. Ziel des Vereins ist es, Christen zusammenzubringen, die in verschiedenen Bereichen seelsorgerlich und/oder beratend tätig sind.
  3. Der Verein versteht sich als Dachverband, dessen Mitgliedskörperschaften ihrerseits sämtliche Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung erfüllen. Diese will er bei der Erfüllung ihrer gemeinnützigen satzungsgemäßen Zwecke unterstützen mit dem Ziel einer Qualitätssicherung durch Anerkennung und Akkreditierung christlicher Berater und Seelsorger, die ihre Ausbildung bzw. Fortbildungen bei einer ihrer Mitgliedskörperschaften erhalten hat bzw. eine vergleichbare Ausbildung nachweisen kann.
  4. Der Verein will keine Vereinheitlichung der Beratungspraktiken erreichen, sondern strebt die Anerkennung, Ermutigung und Etablierung christlicher Beratung und Seelsorge an, sowohl im kirchlichen als auch im gesellschaftlichen Bereich, durch Akkreditierung und ergänzende Fortbildungsangebote an.
  5. Der Verein stellt für christliche Berater und Seelsorger, die im kirchlichen und/oder gesellschaftlichen Bereich tätig sind, angemessene Kriterien zusammen, die Voraussetzung für eine Akkreditierung sind.

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Association of Christian Counsellors (ACC) – Vereinigung
    christlicher Berater und Seelsorger“ mit dem Zusatz e.V.
  2. Er ist im Vereinsregister eingetragen.
  3. Sein Sitz ist in Nümbrecht.

§ 2 Zweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung
    • von Wissenschaft und Forschung sowie
    • der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
    • Unterstützung anderer als gemeinnützig anerkannten christlichen Beratungs- und Seelsorgeorganisationen (Mitgliedskörperschaften) wie auch anderer steuerbegünstigter Körperschaften;
    • Angebote von Fortbildungsseminaren und Workshops für christliche Berater und Seelsorger;
    • Begegnungsangebote von Wissenschaftlern, Fachleuten und Praktikern zum Austausch und Förderung des Erkenntnisstandes;
    • Austausch mit internationalen Entwicklungen zur gegenseitigen Befruchtung;
    • Entwickeln von wissenschaftlich fundierten Regeln zur Sicherung von Qualität im Beratungswesen.
  3. Sicherstellen, dass die Öffentlichkeit einen verlässlichen Zugang zu akkreditierten Beratern und Seelsorgern und Organisationen und Institutionen erhält, die im Bereich der christlichen Beratung und Seelsorge fundiert tätig sind.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO)
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Für den Verein tätige Personen erhalten eine Erstattung der nachgewiesenen angemessenen Auslagen; das Nähere kann in einer Geschäftsordnung durch den Vorstand geregelt werden.
  6. Die Gewährung angemessener Vergütungen für Dienstleistungen erfolgen bis zur Höhe der anerkannten Pauschalen (z.B. Ehrenamtspauschale gem.  3 Nr. 26a EStG) durch Vorstandsbeschluss, darüber hinaus nur aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung. Angemessene Vergütungen für Vorstandsmitglieder sind zulässig, aber unabhängig, ob sie für die Vorstandstätigkeit als solche oder andere Dienstleistungen erfolgen, von der Mitgliederversammlung zu genehmigen.

§ 4 Haushalt

Die Mittel, die der Verein zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt, werden im Wesentlichen aufgebracht durch

  • Beiträge und Sonderumlagen, deren Art, Höhe und Fälligkeit der Vorstand festsetzt; er kann sie in einer Beitragsordnung regeln,
  • Spenden, öffentliche und private Zuwendungen.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Vereinsmitglied kann werden, wer sich mit dem ACC-Kodex über Ethik und Praxis einverstanden erklärt.
  2. Mitglied können nur steuerbegünstigten Körperschaften i.S.d. §§ 51ff AO werden; sie haben ihren aktuellen steuerlichen Status bei Antragstellung nachzuweisen. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag, über den der Vorstand entscheidet.
  3. Sie nehmen ihre Mitgliedschaftsrechte und -pflichten durch ihre gesetzlichen Vertreter oder einer als Vertreter in Textform angezeigten Person war. Änderungen Ihres steuerlichen oder rechtlichen Status sowie in ihrer Vertretung sind unverzüglich dem Verein unter Vorlage entsprechender Dokumente mitzuteilen.
  4. Über die Mitglieder wird ein Verzeichnis geführt. Änderungen der Kontaktdaten haben die Mitglieder unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen. Die Verarbeitung und Nutzung der Daten erfolgt ausschließlich zu Vereinszwecken unter Beachtung der aktuellen Datenschutzvorschriften. Erklärungen gelten dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform bekannt gegebene Adresse/E-Mailadresse gesandt wurde; zur Fristwahrung reicht die rechtzeitige Versendung. Vereinsmitglieder sind damit einverstanden, dass ihre Kontaktdaten einander zum Zweck der Förderung des Vereinszwecks bekannt gegeben werden können.
  5. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
  6. Ein Mitglied kann aus dem Verein aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden, so insbesondere wenn es nicht länger mehr die Voraussetzungen der Mitgliedschaft nachhaltig erfüllt, s.o. Ziff. 1 und 2, oder wenn es den Interessen des Vereins im Übrigen zuwiderhandelt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach zu vorigen Anhörung des betroffenen Mitgliedes. Eine Berufung zur Mitgliederversammlung, die begründet werden muss, kann nur innerhalb von einem Monat nach Zugang des Ausschlusses erhoben werden.

§ 6 Organe

  1. Organe des Vereins sind
    1. die Mitgliederversammlung und
    2. der Vorstand.
  2. Die Mitglieder der Organe sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben verpflichtet; für die Haftung von entgeltlich tätigen Mitgliedern und Vorständen gelten unabhängig von der Höhe des Entgeltes § 31 a und § 31 b BGB entsprechend; bei Bedarf kann auf Kosten des Vereins eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Jährlich einmal hat der Vorstand eine Mitgliederversammlung in Textform mit einer Frist von 14 Tagen an die letzte dem Verein bekanntgegebene Anschrift des Mitglieds einzuberufen.
  2. Die Mitgliederversammlung hat vor allem folgende Aufgaben:
    • Sie wählt die Vorstandsmitglieder für die Dauer von drei Jahren,
    • sie nimmt den Jahresbericht entgegen,
    • sie genehmigt den Rechnungsabschluss und
    • erteilt dem Vorstand Entlastung,
    • sie trifft Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen,
    • Änderung der Satzung und des Vereinszwecks sowie
    • die Auflösung des Vereins.
  3. Weitere Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn mindestens 10% der Vereinsmitglieder dies unter Angabe der Gründe und ggf. Beschlussanträge schriftlich verlangen oder wenn der Vorstand die Einberufung einer Mitgliederversammlung für notwendig erachtet.
  4. Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Beschlüsse einer Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterschrieben, und soll den Mitgliedern innerhalb von vier Wochen ab dem Tag der Versammlung in Textform zugehen.
    Widersprüche gegen die Richtigkeit des Versammlungsprotokolls können nur innerhalb von weiteren vier Wochen ab Zugang erhoben werden. Über einen Widerspruch entscheidet der Vorstand unter Anhörung des Versammlungsleiters und des Protokollführers abschließend.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt, und zwar auf drei
    Jahre, Wiederwahl ist zulässig. Der seitherige Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
  2. Der Vorstand besteht aus mindestens drei natürlichen Personen, die von den Vereinsmitgliedern als Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden und Kassenwart vorgeschlagen werden und die Mehrheit der abgegebenen Stimmen jeweils erhalten. Der Vorstand kann unter sich die Aufgaben und Ämter verteilen, sofern nicht bei der Wahl die Mitgliederversammlung eine solche Festlegung getroffen hat.
  3. Sollte ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausscheiden, so soll spätestens bei der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl durchgeführt werden.
  4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den Kassenwart jeweils allein vertreten.
  5. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben, eine Schlichtungsstelle einsetzen und einen Akkreditierungs-/Zertifizierungsausschuss berufen.
  6. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter oder durch gemeinsame Terminvereinbarung einberufen.
  7. Die Ergebnisse der Vorstandssitzungen sind in einem Protokoll festzuhalten, welches vom Vorsitzenden und von dem zuvor bestimmten Protokollanten zu unterzeichnen ist.

§9 Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins

  1. Über Satzungsänderungen, einschließlich Änderungen des Satzungszweckes oder die Vereinsauflösung entscheidet eine ausdrücklich zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung, wobei eine 3⁄4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder nötig ist.
  2. Der Vorstand kann Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden, insbesondere dem Vereinsregister angeregt oder verlangt werden, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen in einer Vorstandssitzung beschließen und anmelden. Diese Änderungen sind in der Protokollform den Mitgliedern zeitnah mitzuteilen.
    Der Vorstand hat hierbei wie auch grundsätzlich darauf zu achten, dass die Grundsätze der Steuerbegünstigung gemäß §§ 51 ff AO (Gemeinnützigkeit) bei Satzungs- insbesondere Zweckänderungen wie auch bei der tatsächlichen Geschäftsführung gewahrt werden.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Evangelische Allianz e.V., Bad Blankenburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
  4. Im Fall der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zur Zeit der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder zu den für die Beschlussfassung und Vertretung in der Satzung geregelten Bestimmungen, falls nicht die die Auflösung beschließende Mitgliederversammlung etwas Anderes bestimmt.

     

    Diese Satzung vom 27.11.1997, zuletzt geändert am 06.11.2013, wurde auf der Mitgliederversammlung in Frankfurt, am 28.11.2019 neu gefasst und beschlossen.